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Satzung der Stiftung Deutsche Eisenbahn

Dachstiftung der deutschen Eisenbahnmuseen und Museumseisenbahnen

 

§ 1 - Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Deutsche Eisenbahn“ mit dem Untertitel: „Dachstiftung der deutschen
     Eisenbahnmuseen und Museumseisenbahnen“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Meinerzhagen.

(3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.


§ 2 - Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 
     „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
     erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten, welche die Industrie- und
     Verkehrsgeschichte dokumentieren. Sie soll vorrangig die auf diesen Gebieten tätigen gemeinnützigen
     Körperschaften finanziell unterstützen. Daneben kann sie auch eigene Projekte umsetzen. Insbesondere soll
     sie die Aufgabe einer Dachstiftung übernehmen und als Treuhänder für künftig entstehende unselbständige
     Stiftungen auf diesen Gebieten tätig werden.

(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch:


§ 3 - Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen ausgestattet, das sich aus dem Stiftungsgeschäft ergibt.

(2) Das Kapitalvermögen der Stiftung ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Es ist breit gestreut
     anzulegen und kann bis zu 80 % in Aktienanlagen gehalten und bis zu 50% gegen entsprechende
     Sicherheiten als verzinste Förderdarlehen an Einrichtungen vergeben werden, die im Bereich des
     Stiftungszwecks tätig sind.
 

(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen der Stifter oder Dritter zu, die dazu ausdrücklich
     bestimmt sind (Zustiftungen); die Stiftung darf Zustiftungen annehmen. Andere Zuwendungen dürfen dem
     Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich
     ist.


§ 4 - Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zeitnah
     zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung sowie die
     Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 und Nr. 12 AO.

(2) Zweckgebundene Spenden sind bei Annahme durch die Stiftung entsprechend der Zweckvorgabe zu
     verwenden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
     hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 – Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand der Stiftung (nachfolgend Vorstand genannt), der Vorstand des
     Kuratoriums und das Kuratorium.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ausgenommen hiervon ist die
     Tätigkeit als Geschäftsführer. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet
     werden. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen
     angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

(3) Die Organmitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung nach den Steuergesetzen
     bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6 - Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Vorstands werden von den Stiftern
     berufen. Die Amtszeit der Mitglieder beläuft sich auf fünf Jahre. Mehrfache Wiederwahl ist möglich.

(2) Nach dem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder werden die neuen Mitglieder aus den Vorschlägen des
     Kuratoriums von den verbleibenden Mitgliedern des Vorstands gewählt. Der Vorstand kann ein Mitglied bei
     Vorliegen eines wichtigen Grundes mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder abberufen. Die Abberufung ist
     durch das Kuratorium zu bestätigen. Bis dahin ruhen die Rechte des betreffenden Vorstandsmitglieds. Dem
     betreffenden Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.


§ 7 - Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch den Vorsitzenden und den
     stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam, im Verhinderungsfalle eines der beiden, handelt der verbleibende
     zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung. Er hat den Willen der Stifter so nachhaltig wie
     möglich zu erfüllen. Ihm obliegt insbesondere

     - die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Führung der Bücher.
     - die Vergabe der Stiftungsmittel.
     - die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung, einschließlich der Erstellung der Jahresabrechnung.
     - die Betreuung und Verwaltung anderer gemeinnütziger Stiftungen, die den Zwecken dieser Stiftung 
       entsprechen.

(3) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Vorstandes des Kuratoriums einen Geschäftsführer bestellen oder
     Dritte mit der Erfüllung seiner Aufgaben beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen.
     Dieser Auftrag kann auch einem Vorstandsmitglied erteilt werden, welches dann geschäftsführendes
     Vorstandsmitglied ist.

 

§ 8 - Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus den Stiftern. Es muss aus mindestens fünf Personen bestehen.

(2) Geborene Mitglieder des Kuratoriums sind:

     - die Stifter
     - Zustifter, die die Stiftung mit einem vom Kuratorium festgesetzten Betrag unterstützen
     - die Mitglieder des Stiftungsvorstands
     - jeweils ein Vertreter des Gremiums einer durch die Stiftung betreuten treuhänderischen Stiftung

     Die Mitglieder des Kuratoriums haben das Recht, ihre Mitgliedschaft jederzeit ohne Angabe von Gründen
     niederzulegen.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums können weitere Mitglieder jeweils für die Dauer von fünf Jahren in das
     Kuratorium berufen. Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und
     Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung vorweisen können oder sich in besonderer Weise um die
     Erfüllung des Stiftungszweckes verdient gemacht haben.

(4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied des Kuratoriums mit der Mehrheit der übrigen
     Mitglieder abberufen werden. Dem betreffenden Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt drei
     Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Personalunion mit dem Stiftungsvorstand ist nicht zulässig.

 

§ 9 - Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium unterstützt und berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

     - Es unterbreitet dem Vorstand Vorschläge hinsichtlich der Verwendung der Stiftungsmittel.
     - Es beschließt die Vorschläge für die Nachfolger ausgeschiedener Vorstandsmitglieder.
     - Es bestimmt die Bedingungen für die Aufnahme der Zustifter in das Kuratorium.
     - Der Vorstand des Kuratoriums prüft die Geschäftsberichte des Stiftungsvorstandes und beschließt über die
       Bestellung und Vergütung des Geschäftführers.


§ 10 - Beschlussfassung

Die Organe der Stiftung treten nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind. Das Kuratorium ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß geladen worden ist. Organmitglieder können mit schriftlicher Vollmacht das Stimmrecht für andere Organmitglieder ausüben.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.

Zu den Sitzungen eines Stiftungsorgans ist vom Vorsitzenden oder eines Stellvertreters unter Mitteilung der Tagesordnung vier Wochen vorher schriftlich einzuladen.

Beschlüsse können auch im schriftlichen, fernschriftlichen oder im elektronischen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied dieser Verfahrensform innerhalb von drei Wochen widerspricht. Äußert sich ein Mitglied innerhalb von sechs Wochen nicht, so gilt seine Stimme als Enthaltung. Elektronisch gefasste Beschlüsse müssen schriftlich nachgeholt werden.

Über jede Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von vier Wochen nach Absendung an die Organmitglieder kein Mitglied widersprochen hat.


§ 11 - Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Kuratoriums Satzungsänderungen der Stiftung beschließen, sofern diese zur Erfüllung der ursprünglichen Ziele erforderlich erscheinen. Der Beschluss kann nur auf einer Sitzung gefasst werden und bedarf jeweils der Mehrheit von 3/4 der Anwesenden beider Organe. Die Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen.


§ 12 - Auflösung

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Kuratoriums die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Der Beschluss kann nur auf einer Sitzung gefasst werden und bedarf jeweils der Mehrheit von 3/4 der Mitgliederzahl beider Organe.


§ 13 - Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke geht das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten auf eine vom Vorstand zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.


§ 14 - Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.


§ 15 - Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.







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