Stiftung-deutsche-Eisenbahn

Bayerische Localbahn Stiftung Karl F. Niederwieser

Erhalt bayerischer Eisenbahngeschichte

Stiftung historischer Eisenbahnpark Niederrhein
Bayerische Localbahnstiftung

Präambel
Die Industrialisierung im 19. und 20. Jahrhundert ist ohne die Eisenbahn nicht denkbar. Als Teil der Industriekultur wird der Erhalt von historischen Fahrzeugen und Infrastrukturen heute von vielen Museen und Museumseisenbahnen wahrgenommen. Die meisten dieser Organisationen arbeiten fast ausschließlich ehrenamtlich.
Die Stiftung soll als privatrechtliche Stiftung den Erhalt und die Rekonstruktion von technisch oder historisch wertvollen Exponaten der Eisenbahngeschichte fördern, um die Geschichte und den Betrieb des historischen Eisenbahnwesens auch in der Zukunft anschaulich darstellen zu können.
Die Stiftung soll dabei in erster Linie als Förderstiftung tätig werden und die Arbeiten des Bayerischen Localbahn Vereins e.V. finanziell unterstützen.
München, den 02.04.2013

gez.
Der Stifter
Karl F. Niederwieser


Satzung (Auszug)

§ 1 - Name, Rechtsform, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen "Bayerische Localbahn Stiftung Karl F. Niederwieser" (BLV-Stiftung).
(2) Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der "Stiftung Deutsche Eisenbahn" und wird folglich von diesem als Treuhänder im Rechts- und Geschäftsverkehr alleine vertreten.
(3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten, welche die Verkehrsgeschichte, speziell der bayerischen Localbahnen, dokumentieren. Sie kann sowohl als Förderstiftung die auf diesen Gebieten tätigen Körperschaften finanziell unterstützen wie auch eigene Projekte entwickeln und umsetzen.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Unterstützung der Projekte und Arbeiten des Bayerischen Localbahn Vereins e.V. (BLV
- die finanzielle Unterstützung oder Durchführung von Projekten, die dem Erhalt oder der Rekonstruktion von technisch oder historisch wertvollen Exponaten der Eisenbahngeschichte dienen
- die Demonstration des historischen Eisenbahnbetriebes

§ 5 – Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind:
- der Vorstand
(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ausgenommen hiervon ist die Tätigkeit als Geschäftsführer. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Die Mitglieder der Organe haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen, soweit das Stiftungsvermögen dieses zuläßt.

§ 6 - Vorstand
(1) Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt. Der Vorstand kann aus bis zu drei Mitgliedern bestehen. Der Stifter wird zum Vorsitzenden des Vorstandes bestellt. Die Amtszeit des Vorsitzenden läuft bis zu seinem Ableben oder Geschäftsunfähigkeit. Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen niederlegen.
(2) Nach dem Ausscheiden des ersten Vorstandsvorsitzenden wird der Vorstand aus drei bis fünf Personen gebildet. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beläuft sich auf fünf Jahre. Die neuen Mitglieder (Nachfolger für den Vorsitzenden und. weitere Mitglieder) werden durch den Treuhänder benannt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Neubesetzung für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Kooption. Wiederwahl ist möglich.
(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied des Vorstandes mit der Mehrheit der übrigen Mitglieder abberufen werden. Die Abberufung ist durch den Treuhänder zu bestätigen. So lange bleibt das Amt dieses Mitgliedes ruhend.
(4) Der neue Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung nach den Steuergesetzen bleibt hiervon unberührt.

§ 7 - Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand repräsentiert die Stiftung nach außen. Der Vorstand hat die Aufgabe, den Treuhänder bei der laufenden Stiftungsarbeit nach Maßgabe dieser Satzung zu unterstützen.
(2) Ihm obliegt insbesondere
- die Koordinierung der Stiftungsaufgaben
- das Einwerben von Stiftungsmitteln
- die öffentliche Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung
- die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel.
Gegen die Beschlüsse steht dem Treuhänder ein Vetorecht zu, wenn diese gegen steuerliche oder rechtliche Bestimmungen oder die Satzung verstoßen.
(3) Der Vorstand hat das Recht, einen Geschäftsführer und hauptamtliche Mitarbeiter gegen angemessenes Entgelt zu bestellen oder Aufgaben auf der Grundlage von Dienst- oder Werkverträgen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zu delegieren, wenn dieses zur Erfüllung der Stiftungsaufgaben erforderlich wird.

§ 8 - Beschlußfassung
(1) Der Vorstand der Stiftung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des Stellvertreters anwesend sind und ordnungsgemäß geladen worden ist.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.
(3) Zu den Sitzungen des Vorstandes ist vom Vorsitzenden oder des Stellvertreters unter Mitteilung der Tagesordnung vier Wochen vorher schriftlich einzuladen.
(4) Beschlüsse können auch im schriftlichen, fernschriftlichen oder im elektronischen Verfahren gefaßt werden, wenn kein Mitglied dieser Verfahrensform innerhalb von drei Wochen nach Absendung der Ladung widerspricht.
(5) Über jede Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von vier Wochen nach Absendung an den Vorstand kein Mitglied widersprochen hat.

§ 9 - Treuhandverwaltung
(1) Der Treuhänder führt die Bücher der Stiftung und hat das Stiftungsvermögen getrennt von seinem eigenen Vermögen zu verwalten. Er vergibt die Stiftungsmittel entsprechend der Beschlüsse des Vorstandes.
(2) Der Treuhänder legt dem Vorstand jeweils zum 31.03. des Folgejahres einen Bericht vor, der die Vermögensanlage und die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er im Zusammenhang mit dem Vorstand auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
(3) Der Treuhänder belastet die Stiftung für die Grundleistungen mit pauschalierten Kosten. Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen können gesondert abgerechnet werden.

§ 10 - Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
Der Vorstand kann Satzungsänderungen der Stiftung beschließen, sofern diese zur Erfüllung der ursprünglichen Ziele erforderlich erscheinen. Nach dem Tode des ersten Vorstandsvorsitzenden sind Satzungsänderungen nur noch möglich, wenn der Stiftungszweck aufgrund der bestehenden Satzung nicht mehr verwirklicht werden kann. Die Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen.
Der Treuhänder kann der Satzungsänderung widersprechen, wenn steuerliche oder rechtliche Bedenken bestehen

§ 11 - Auflösung
Der Vorstand kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Der Beschluß kann nur auf einer Sitzung und einstimmig gefasst werden. Für die Gültigkeit dieses Beschlusses ist die Zustimmung der Stiftungsaufsicht erforderlich.

§ 12 - Vermögensanfall
Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke geht das Vermögen der Stiftung an die Stiftung Deutsche Eisenbahn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§ 13 - Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluß über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

München, den 02.04.2013, geändert am 18.08.2017

Der Stifter
gez. Karl F. Niederwieser

Der Treuhänder
Stiftung Deutsche Eisenbahn
Der Vorstand


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