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Satzung der Stiftung

§ 1 - Name, Rechtsform, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen „Dieter-Junker-Stiftung“.
(2) Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der „Stiftung Deutsche Eisenbahn“
und wird folglich von dieser als Treuhänder im Rechts- und Geschäftsverkehr alleine vertreten.
(3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten,
welche die Verkehrsgeschichte, speziell der deutschen Kleinbahnen und des
Nahverkehrs, dokumentieren. Sie soll als Förderstiftung die auf diesen Gebieten
tätigen Körperschaften finanziell unterstützen.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Die regelmäßige Vergabe des „Dieter-Junker-Förderpreises“

§ 3 - Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von 170.000 € ausgestattet.
(2) Das Kapitalvermögen der Stiftung ist breit gestreut anzulegen und in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Es kann bis zu 80 % in Aktienanlagen gehalten und bis zu 50 % gegen entsprechende Sicherheiten. als verzinste Förderdarlehen an Einrichtungen vergeben werden, die im Bereich des Stiftungszwecks tätig sind. Umschichtungen sind zulässig.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen). Andere Zuwendungen dürfen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dieses steuerrechtlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist.

§ 4 - Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung sowie die Zuführung zum Stiftungsvermögen.
(2) Zweckgebundene Spenden sind bei Annahme durch die Stiftung entsprechend der Zweckvorgabe zu verwenden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 - Stiftungsorgane
(1) Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Die Mitglieder der Organe haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen, soweit das Stiftungsvermögen dieses zuläßt.

§ 6 - Vorstand
(1) Der Vorstand der Stiftung und seine Amtszeit wird von der Stiftung Deutsche Eisenbahn bestimmt. Personalunion zwischen dem Vorstand und Organen der Stiftung Deutsche Eisenbahn ist zulässig.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so bestimmen diese aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung nach den Steuergesetzen bleibt hiervon unberührt.

§ 7 - Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand repräsentiert die Stiftung nach außen. Der Vorstand hat die Aufgabe, den Treuhänder bei der laufenden Stiftungsarbeit nach Maßgabe dieser Satzung zu unterstützen.
(2) Ihm obliegt insbesondere
- die Koordinierung der Stiftungsaufgaben
- die öffentliche Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung
- die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel.
(3) Der Vorstand hat das Recht, einen Geschäftsführer und hauptamtliche Mitarbeiter gegen angemessenes Entgelt zu bestellen oder Aufgaben auf der Grundlage von Dienst- oder Werkverträgen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zu delegieren, wenn dieses zur Erfüllung der Stiftungsaufgaben erforderlich wird. Hierfür ist die Zustimmung des Treuhänders erforderlich.

§ 10 - Beschlußfassung
(1) Der Vorstand der Stiftung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern ist dieser beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des Stellvertreters anwesend sind und ordnungsgemäß geladen worden ist.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.
(3) Zu den Sitzungen des Vorstands ist vom Vorsitzenden oder eines Stellvertreters unter Mitteilung der Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen.
(4) Beschlüsse können auch im schriftlichen, fernschriftlichen oder im elektronischen Verfahren gefaßt werden, wenn kein Mitglied dieser Verfahrensform innerhalb von zwei Wochen widerspricht. Äußert sich ein Mitglied innerhalb von zwei Wochen nicht, so gilt seine Stimme als Enthaltung.
(5) Über jede Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Absendung kein Teilnehmer widersprochen hat.

§ 11 - Treuhandverwaltung
(1) Der Treuhänder führt die Bücher der Stiftung und hat das Stiftungsvermögen getrennt von seinem eigenen Vermögen zu verwalten. Er vergibt die Stiftungsmittel entsprechend der Beschlüsse des Vorstandes.
(2) Der Treuhänder legt dem Vorstand per 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der die Vermögensanlage und die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er im Zusammenhang mit dem Vorstand auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
(3) Der Treuhänder belastet die Stiftung für die Grundleistungen mit pauschalierten Kosten. Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen können gesondert abgerechnet werden.

§ 12 - Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
Der Vorstand kann Satzungsänderungen der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck aufgrund der bestehenden Satzung nicht mehr verwirklicht werden kann. Die Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen.
Der Treuhänder kann der Satzungsänderung widersprechen, wenn steuerliche oder rechtliche Bedenken bestehen.

§ 13 - Auflösung
Der Vorstand kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Der Beschluß kann nur auf einer Sitzung und einstimmig gefasst werden.

§ 14 - Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung sowie bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke geht das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten auf die Stiftung Deutsche Eisenbahn über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§ 15 - Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluß über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

Sulzbach a. Main, den 12.12.2013



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