Präambel
Die Industrialisierung im 19. und 20. Jahrhundert
ist nicht ohne die Eisenbahn denkbar.
Als Teil der Industriekultur wird der Erhalt von historischen Eisenbahnfahrzeugen
heute von vielen Museen und Museumseisenbahnen wahrgenommen. Die lebendige Darstellung
historischen Eisenbahnverkehrs nimmt dabei immer größeren Raum ein.
Dieses setzt auch Anlagen für Unterhaltung und Betrieb dieser historischen
Eisenbahnfahrzeuge voraus. Die meisten historischen Eisenbahnen arbeiten mit
ehrenamtlichen Kräften und sind mit ihren speziellen Aufgaben bereits ausgelastet.
Den öffentlichen Haushalten fehlt der finanzielle Spielraum zum Übernehmen
dieser Aufgaben, die mit der Vorhaltung solcher betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen
wie das Bahnbetriebswerk Hanau, verbunden sind.
Die Stiftung soll deshalb das ehemalige Eisenbahnbetriebswerk Hanau erwerben
und den Erhalt und die Ergänzung der bereits fehlenden Anlagen dieses Bahnbetriebswerkes
unterstützen, um den Betrieb historischen Eisenbahnverkehrs auch in Zukunft
anschaulich
darstellen zu können. Die Anlagen des Betriebswerkes sollen Vereinen und
Betrieben,
deren Ziel es ist, historischen Eisenbahnverkehr durchzuführen, die Geschichte
des Eisenbahnverkehrs zu dokumentieren und Dienstleistungen in diesem Zusammenhang
zu erbringen, vorrangig zur Verfügung stehen.
Weiterhin dient der Erhalt des Eisenbahnbetriebswerkes auch der für Dampflokomotiven
erforderlichen Eisenbahninfrastruktur in Deutschland, ohne die überregionale
Eisenbahnfahrten nur noch unter erschwerten Bedingungen durchgeführt werden können.
Die Stiftung soll als Gemeinschaftsstiftung private Gelder sammeln, um es zu
ermöglichen, dass wesentliche Teile der Verkehrsgeschichte dauerhaft erhalten
werden und lebendig präsentiert werden können.
Die Stifter
Satzung (Auszug)
§ 2 - Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung (AO).
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Pflege und Erhaltung
von Kulturwerten aus dem Bereich der Industriekultur, vorwiegend auf
dem Gebiete der Eisenbahngeschichte. Der Stiftungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch,
- Erwerb des ehemaligen Eisenbahnbetriebswerks Hanau
- Erhaltung, Wiederaufbau und Betrieb der Anlagen dieses Bahnbetriebswerkes
als Hanauer Objekt der Route der Industriekultur Rhein-Main und zur
Nutzung als Eisenbahninfrastruktur und Werkstatt für den historischen
Eisenbahnbetrieb. Dabei sollen die Anlagen anderen, vorrangig gemeinnützigen
Organisationen für diese Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
- Erhalt und Nutzung von Utensilien und Fahrzeugen des historischen
Eisenbahnwesens
- Demonstration historischen Eisenbahnbetriebes
- Unterstützung anderer Einrichtungen, wenn sie zur Verwirklichung
der Ziele des Gesamtkonzeptes erforderlich erscheinen
(4) Der Stiftungszweck kann auch verwirklicht werden durch die Beschaffung
von Mitteln gem. § 58 Nr. 1 der AO für die Verwirklichung
steuerbegünstigter Zwecke anderer Körperschaften im obigen
Sinne oder die dem Erhalt von Industriedenkmälern der Verkehrsgeschichte
oder deren Erforschung oder Dokumentation dienen.
§ 5 – Stiftungsorgane
(1) Die Organe der Stiftung sind
a) das Kuratorium
b) der Vorstand
c) der Beirat.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig.
Ausgenommen hiervon sind die vom Vorstand bestellten hauptamtlichen Mitarbeiter.
Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung
zugewendet werden. Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates haben
aber Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen und nachgewiesenen angemessenen
Auslagen und Aufwendungen.
§ 6– Kuratorium
(1) Dem Kuratorium gehören alle Personen an, die in die Liste der
Stifter oder Zustifter aufgenommen worden sind.
(2) Weitere Personen können in das Kuratorium berufen werden, wenn
diese besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung
vorweisen können oder sich in besonderer Weise um die Erfüllung
des Stiftungszweckes verdient gemacht haben.
(3) Eine Kuratoriumsversammlung soll einmal im Jahr im Bereich Hanau
stattfinden.
§ 7 - Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium wählt die Nachfolger ausgeschiedener Vorstandsmitglieder.
(2) Es macht Vorschläge zur Verwendung der Stiftungsmittel.
(3) Es bestimmt die Bedingungen für die Aufnahme der Zustifter in
das Kuratorium.
§ 8 - Vorstand
(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus drei bis sieben Personen. Die
Mitglieder des ersten Vorstandes werden von den Stiftern bestellt. Die
Amtszeit der Mitglieder beläuft sich auf 5 Jahre. Mehrfache Wiederwahl
ist möglich.
(2) Geborenes Mitglied des Vorstandes ist ein Mitglied des Vorstandes
der Museumseisenbahn Hanau e.V. solange die Museumseisenbahn Hanau e.V.
Mieter auf dem Gelände des Betriebswerkes ist. Dies gilt auch für
einen Rechtsnachfolger.
(3) Nach dem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder werden die neuen
Mitglieder vom Kuratorium gewählt. Dem Vorstand sollen Personen
angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick
auf die Aufgabenerfüllung vorweisen können oder sich in besonderer
Weise um die Erfüllung des Stiftungszweckes verdient gemacht haben.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen
Stellvertreter.
§ 9 - Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand repräsentiert die Stiftung nach außen. Der
Vorstand hat die Aufgabe, den Treuhänder bei der laufenden Stiftungsarbeit
nach Maßgabe dieser Satzung zu unterstützen.
(2) Ihm obliegt insbesondere
- die Koordinierung der Stiftungsaufgaben
- das Einwerben von Stiftungsmitteln
- die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung
- die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel aufgrund
der Vorlagen des Beirates und des Kuratoriums. Gegen die Beschlüsse
steht dem Treuhänder ein Vetorecht zu, wenn diese gegen steuerliche
oder rechtliche Bestimmungen oder die Satzung verstoßen.
- die Einberufung von Kuratoriumssitzungen
- der jährliche Bericht für das Kuratorium über die Arbeiten
und Projekte der Stiftung und die laufende Entwicklung
(3) Der Vorstand hat das Recht, einen Geschäftsführer und hauptamtliche
Mitarbeiter gegen angemessenes Entgelt zu bestellen oder Aufgaben auf
der Grundlage von Dienst- oder Werkverträgen im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten zu delegieren, wenn dieses zur Erfüllung der
Stiftungsaufgaben erforderlich wird.
§
10 - Beschlußfassung
§ 11 - Treuhandverwaltung
§ 12 - Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
§
13 - Auflösung
§
14 - Vermögensanfall
§ 16 - Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluß über
die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamte anzuzeigen.
Für Satzungsänderungen ist die Unbedenklerhkeitsbescheinigung des
Finanzamtes einzuholen.
Hanau, den 26.02.2010
Die Stifter
Der Treuhänder
Stiftung Deutsche Eisenbahn
Der Vorstand
gez.
Heimo Echensperger, Rainer Balzer
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